FÖRDERVEREIN INITIATIVGEMEINSCHAFT SELLIN E.V.
Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Initiativgemeinschaft Sellin e.V.", wobei der Zusatz e.V. nach rechtswirksamer Eintragung im Vereinsregister geführt wird. Der Verein ist im Vereinsregister Stendal eingetragen unter der Nr. VR 50324 .
  2. Sitz des Vereins ist :
    Förderverein Initiativgemeinschaft Sellin e.V.
    Bert Fritz
    Möserstr.24
    39291 Lostau


§ 2 Zweck

  • Der Zweck der Initiativgemeinschaft ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge mit pädagogischem Konzept unter Führung der Vereinsleitung. So werden die Vereinsräume in Sellin auf Rügen vorrangig für
    a) Schulklassen , Arbeitsgruppen und andere schulische Initiativen
    b) Vereine ,Sportvereine , besonders Nachwuchssportler
    c) andere gemeinnützige Einrichtungen oder Organisationen
    b) Vereinsmitglieder des Jerichower Landkreises erhalten .
  • Die Initiativgemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche ,sondern ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der Initiativgemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins . Es darf keine Person, weder durch Ausgaben , die dem Zweck der Initiativgemeinschaft fremd sind, noch durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Initiativgemeinschaft kann jede unbescholtene Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher bis zur
    Volljährigkeit bedarf es des schriftlichen Einverständnisses eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigung erhält jedes Mitglied erst mit der Erreichung der Volljährigkeit.
    Ein Anspruch auf Aufnahme in die Initiativgemeinschaft besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet   die Mitgliederversammlung.
  2. Mitglieder der Initiativgemeinschaft können auch juristische Personen werden, wenn sie für die Verwirklichung von Zweck und Aufgaben der Initiativgemeinschaft eintreten


§ 5 Mitglieder

  1. Die Initiativgemeinschaft führt als Mitglieder
    a) ordentliche Mitglieder
    b) fördernde Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  2. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder richtet sich nach § 4. Für die Aufnahme als Ehrenmitglied ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte der ordentlichen Mitglieder, über ihre Pflichten entscheidet die sie ernennende Mitgliederversammlung. Jedes aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung der Initiativgemeinschaft anzuerkennen und zu achten
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.


§ 6 Beiträge

Die Initiativgemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird jährlich auf der Jahreshauptversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.


§ 7 Ausscheiden

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt aus der Initiativgemeinschaft erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand. Der Austretende hat die für das  laufende Kalenderjahr bestimmten Beiträge zu entrichten. Die Austrittserklärung wirkt auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres und ist mindestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand zu hinterlegen.


§ 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann nur aus der Initiativgemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Zwecke der Initiativgemeinschaft, wegen Nichtzahlung der Beiträge über ein Jahr hinaus oder wegen Verstoßes gegen den Geist der Initiativgemeinschaft vorliegen.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausschluss besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung der eingebrachten finanziellen Mittel.


§ 9 Organe

Organe der Initiativgemeinschaft sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.


§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Stellvertreter
    c) dem Kassenführer
    d) dem technischen Leiter
    e) dem Schriftführer
  2.  Der Verein wird vertreten durch:
    a) der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied
    b) der stellvertretenden Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied
  3. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    Der Vorsitzende repräsentiert die Initiativgemeinschaft nach innen und außen Er leitet die  Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen und hat die Ausführung der Beschlüsse zu kontrollieren. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte insbesondere die Verwaltung des   Vermögens. Er ist in seiner Geschäftsführung an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere auch an den Haushaltsplan gebunden.

    Der Schriftführer führt den Schriftwechsel im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden, fertigt dieNiederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Als stellvertretender  Vorsitzender unterstützt er den Vorsitzenden bei der Durchführung von dessen Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

    Dem Kassenführer obliegt die Verwaltung des gesamten Vermögens der Initiativgemeinschaft unter sorgfältiger Fortführung des Inventars. Er hat einen etwaigen Pachtzins, Mieteinnahmen, Beiträge und sonstige Einnahmen der Initiativgemeinschaft pünktlich einzubeziehen und offene Forderungen dem Vorstand anzuzeigen, der dann weitere Schritte unternimmt. Der Kassenführer hat jederzeit dem Vorstand  Einsicht in seine Kassenführung zu gestatten. Der Vorstand ist berechtigt, die gesamteVerwaltung der Immobilien einschließlich der Einbeziehung der Pachten, Mieten und sonstigen  Einnahmen einem Hausverwalter zu übertragen, der dann für seine Tätigkeit dem Vorstand verantwortlich ist.Der technische Leiter informiert den Vorstand über den technischen Zustand der Vereinsräume. Er macht Vorschläge zur Behebung von Mängeln, Neuinvestitionen und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge für notwendige Anschaffungen.Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten
    a) Vermietung der Vereinsräume
    b) Bewilligung außerordentlicher im Haushaltsplan nicht vorgesehener Ausgaben
    c) Vorprüfung der Jahresrechnung des Haushaltsplanes


§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sind
    a) ordentliche Mitgliederversammlungen
    b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt im 1.Quartal jeden Jahres zusammen
    Ihr obliegt zur Beratung und Beschlussfassung:
    a) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
    b) Genehmigung des Haushaltsplanes für die Zeit vom 01.01. bis 31.12. des laufenden Geschäftsjahres
    c) Festsetzungen der Jahresbeiträge und des Benutzerentgeltes, Umlagen und deren Fälligkeiten.
    d) Wahl des Vorstandes
    e) Die in der Tagesordnung jeweils durch den Vorstand festgelegten Anträge der Mitglieder, die 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein müssen.
    f) Satzungsänderungen
  3.  Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben Über alle Angelegenheiten zu beschließen, deren Erledigung nicht besonderen Organen übertragen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Berufung von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Die Einberufung ist mindestens 2 Wochen vor dem Tage, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, öffentlich in der regionalen Tageszeitung des Landkreises Jerichower Land bekannt zu geben oder den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen erfolgt grundsätzlich nach einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abänderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§  12 Kassenprüfer

Zwei Mitglieder der Initiativgemeinschaft „die nicht dem Vorstand angehören, Sina zu Kassenprüfern zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung auf ordentliche Führung, auf rechnerische Richtigkeit und zweckgebundene Verwendung. Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig,


§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung der Initiativgemeinschaft kann nur durch den Beschluss von 4/5 aller Mitglieder erfolgen. Sind 4/5 der Mitglieder in der Versammlung nicht anwesend, so ist eine neue Versammlung frühestens nach 4 Wochen einzuberufen, aber nicht später als nach drei  Monaten. Von den anwesenden Mitgliedern müssen 4/5 der Auflösung zustimmen. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Initiativgemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen der Initiativgemeinschaft soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an den Landkreis Jerichower Land. Der Landkreis Jerichower Land hat das Vermögen der Initiativgemeinschaft dann zunächst für einen Zeitraum von längstens 2 Jahren treuhänderisch zu verwalten und in dieser Zeit anzustreben , das eine neue Initiativgemeinschaft mit einem entsprechenden Zweck ins Leben gerufen wird, die ebenfalls steuerbegünstigt anerkannt wird.

    Diese neue Initiativgemeinschaft muss der Landkreis Jerichower Land, das ihm zu treuen Händen übergebene Vermögen aushändigen. Sollte es innerhalb dieses Zeitraumes von 2Jahren zu keiner Neugründung einer Initiativgemeinschaft kommen, so hat der Landkreis Jerichower Land das ihm treuhänderisch übergebene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke weiterzuverwenden.

    Lehnt der Landkreis Jerichower Land die Übernahme ab, so ist für das durch Auflösung  ruhende Vermögen vom Amtsgericht ein Pfleger zu bestellen, der das Vermögen zunächst bis zur Gründung einer neuen Initiativgemeinschaft , längstens jedoch für den Zeitraum von 2 Jahren treuhänderisch verwaltet. Sollte innerhalb von 2 Jahren eine neue Initiativgemeinschaft ins Leben gerufen und ebenfalls steuerbegünstigt anerkannt werden, so hat der Pfleger der neuen Initiativgemeinschaft das ihm zu treuen Händen übergebene Vermögen auszuhändigen. Sollte es im Zeitraum von 2 Jahren zu keiner Neugründung kommen, so hat der Pfleger das ihm treuhänderisch übergebene Vermögen unmittelbar weiterzuverwenden.


Lostau, 19.04.2022 |  Förderverein   Initiativgemeinschaft Sellin e.V.