FÖRDERVEREIN INITIATIVGEMEINSCHAFT SELLIN E.V.
Finanzordnung

 
§ 1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung des Förderverein Initiativgemeinschaft Sellin e.V. gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins.


§ 2 Haushaltsplan

Der Verein erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes bezüglich Einnahmen und Ausgaben sind gegenseitig deckungsgleich, ausgenommen sind zweckgebundene Fördermittel. Rücklagen sind zu begründen.


Der Förderverein finanziert sich durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Fördermittel
c) Aus Vermietung von Betten an Mitglieder, Schulen, Vereine (siehe Satzung) und andere Personen


Der Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§ 3 Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes

  1. Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftliche zu verwenden.
  2. Der Kassenwart hat jeweils zum 31.12. jedes Kalenderjahres eine zeitnahe Übersicht über die Abwicklung des Haushaltsplanes vorzulegen.
  3. Überschreitungen von einzelnen Haushaltstiteln bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.


§ 4 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach der Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassenwart dem Vorstand über das Ergebnis incl. Bericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung im Rahmen der Rechenschaftslegung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.


§ 5 Verpflichtungsermächtigung

  1. Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
  2. Zusätzliche Anträge können durch den Vorstand im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel bewilligt werden.


§ 6 Sachliche und rechnerische Feststellung

  1. Die sachliche Feststellung der Richtigkeit einer Rechnung oder Leistungsanforderung an den Verein obliegt dem Vorstand und wird durch Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden auf der Rechnung und Leistungsanforderung dokumentiert.
  2. Die rechnerische Feststellung der Richtigkeit einer Rechnung oder Leistungsanforderung an den Verein obliegt dem Kassenwart, der dies durch Unterschrift dokumentiert.


§ 7 Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.


§ 8 Anweisungs- und Verfügungsberechtigung

Zur Anweisung von Auszahlungen auf Grund ordnungsgemäß eingegangener Rechnungen oder Leistungsanforderungen sind der Vorstandsvorsitzender und ein weiters Vorstandsmitglied ( Kassenwart) gemeinsam berechtigt.


§ 9 Inkraftsetzung der Finanzordnung

Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.1999 ab 01.01.1999 in Kraft und verlängert sich jährlich automatisch.


Förderverein Initiativgemeinschaft Sellin e.V.